Ei hosche mo zu, in Binge geht's!
Anleitung zum beliebig hoch Bauen
Wie baut man höher als zulässig?
In Bingen am Rhein kann man sich offenbar über Festsetzungen eines Bebauungsplans
leicht hinwegsetzen.
Die nachfolgende Anleitung ist aus einem konkreten
Vorfall aus dem Jahre 2007/2008 entstanden. Der Autor weist darauf hin,
dass diese Anleitung nicht notwendigerweise zum Erfolg führen muss.
Zuerst Freistellungsantrag statt Bauantrag
Man gibt zunächst vor, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplans entspricht. Maßgebliche Bezugspunkte, die
die Feststellung einer Höhenüberschreitung zur Folge hätte,
bezieht man nicht ein.
Natürlich sollte man einen Architekten kennen, der das mitmacht.
Wohlgesonnener Sachbearbeiter
Der zuständige Beamte im Bauamt sollte inkompetent und/oder
wohlgesonnen und/oder
gar korrupt sein. Wenn man "Glück" hat erhält man innerhalb von
2 (zwei!)
Wochen eine Genehmigung
und kann direkt mit dem Bau anfangen.
Eile geboten
Jetzt ist Eile geboten.
Je schneller der Rohbau abgeschlossen ist, umso unwahrscheinlicher
wird es, dass gerichtliche Verwaltungsverfahren zu eingreifenden
Ergebnissen kommen.
Im vorliegenden Fall wurde der Rohbau
innerhalb von ca. 6 Wochen hochgezogen.
Vorteile hat man, wenn man als Bauherrin selbst Bauunternehmerin ist.
Nachbarn?
Gibt es keine Dritten, die die Bausünde entdecken, kann man schon
jetzt ruhig schlafen und
warten bis die Verjährung eingetreten ist.
Anders sieht es aus, wenn die überschrittenen Festsetzungen nachbarschützend
sind und ein Nachbar die Überbauung sogar noch vor dem Baubeginn bemerkt.
Jetzt ist man im Vorteil, wenn man konkrete Kontakte zum Stadtrat
pflegt. Bei einem Gläschen Bier kann man dann in Ruhe
besprechen, wie man im Nachhinein seinen Bau genehmigt bekommt.
Neue Baugenehmigung
Fällt die erste - nachgeschobene - Baugenehmigung, da sich
z.B. ein Verwaltungsfehler eingeschlichen hat, stellt man einfach auf
Vorschlag der Baubehörde, Zitat: "Ein von Ihnen schnellstmöglich vorzulegender
Befreiungsantrag auf der Grundlage des gerichtlich geklärten
Höhenbezugspunktes wird in der Sitzung des Bauausschusses am 03.06.2008
behandelt werden. Unverzüglich daran anschließend wird ein neuer
Befreiungsbescheid erteilt werden", einen weiteren Befreiungsantrag. Im konkreten
Fall wurde die Höhenbefreiung zu gering bemessen und
ohne das vermeintliche, obligatorische Votum des Stadtrats erteilt.
Vermessungen erschweren
Vermessungen durch öffentlich bestellte Vermessungsunternehmen
lassen sich leicht durch das Anbringen von Malervliesen und anderen
Gegenständen auf dem First verhindern.
Der Stadtrat beschließt in nichtöffentlicher Sitzung
Sehr angenehm ist, dass der Stadtrat über Befreiungen von
Festsetzungen in Bebauungsplänen i.d.R. nichtöffentlich entscheidet.
Geführte "Nebengespräche" bleiben geheim.
Ist der Stadtrat mit folgenden Mandatsträgern besetzt:
- Birgit Collin-Langen
- Ulrich Mönch
- Manuela Beck
- Frank Berlep
- Harald Bonacker
- Ursula Brandenburg
- Kornelia Choquet
- Jürgen Fechtenkötter
- Erich Fuchs
- Elisabeth Gräff
- Seppel Götze
- Beatrice Hagemann-Hanne
- Gerda Heimen
- Günter Lorey
- Peter Marxen
- Karl-Heinz Neumann
- Lioba Neumann
- Stefan Pohl
- Uwe Schmitt
- Rudi Wernersbach
- Christel Wilhelm
- Albert Wittrock
- Josef Decker
- Sebastian Hamann
- Erich Lukas
- Dr. Till Müller-Heidelberg
- Gabriele Peter
- Bardo Petry
- Alfred Schiefer
- Peter Josef Schumacher
- Martin Rector
- Jens Voll
- Sabine Wentzel-Lietz
- Rainer Kneilmann
- Hasso Mansfeld
- Jürgen Knura
- Wolfgang von Stramberg
hat man gute Chancen, dass einer Befreiung
zugestimmt wird. Denn am 20.08.2008 haben diese Stadtratsmitglieder
(Quelle:
http://www.bingen.de)
sich einstimmig für eine Höhenbefreiung um 0,87 m im
besten Baugebiet in Bingen (Rochusallee/Rheinblick) ausgesprochen.
Gerichte korrigieren sich nicht selbst
Da sich Verwaltungsgerichte - wie andere Gerichte im übrigen auch - ungern
selbst korrigieren, vgl. Fall Mollath, stehen auch hier die Chancen gut,
dass die 2. Baugenehmigung
rechtskräftig wird, selbst wenn der Verwaltungsakt erneut unter falschen
Annahmen erfolgte. Im konkreten Fall fand eine Überbauung von ca. 1,3
m statt.
Akteneinsicht verwehrt
Ergeben sich neue Tatbestände, die zu weiteren Anfechtungsgründen
führen könnten, braucht man nicht beunruhigt sein.
Die Verwaltung verhindert in solchen Fällen eine neuerliche
Akteneinsicht.
Glück auf!
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